Witwenrente und AHV-Reform 21: Was sich für Hinterbliebene ändert

Einleitung
Seit dem 1. Januar 2024 hat die AHV-Reform 21 die Regeln bezüglich der Witwenrente AHV grundlegend verändert. Vorbei ist das System, das Frauen, die verwitwet wurden, eine lebenslange Rente garantierte, selbst ohne unterhaltsberechtigte Kinder. Neu können nur noch Personen mit minderjährigen Kindern oder in einer Invaliditätssituation Anspruch auf eine dauerhafte Hinterlassenenrente erheben.
Diese bedeutende Transformation des schweizerischen Vorsorgesystems betrifft Tausende von Paaren. Wenn Sie verheiratet sind, über 50 Jahre alt sind oder Ihre gemeinsame Zukunft planen, betreffen Sie diese Änderungen direkt. Die Übergangsbestimmungen schützen bestimmte Situationen, aber nicht alle.
Für unverheiratete Paare bleibt die Realität unverändert: Das Konkubinat eröffnet keinerlei Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Eine Situation, die die Finanzplanung und die private Vorsorge wichtiger denn je macht.
Dieser Artikel erläutert, was sich konkret ändert, wer durch die Übergangsbestimmungen geschützt ist und wie Sie vorausplanen können, um die Zukunft Ihres Ehepartners oder Partners abzusichern.
📌 Zusammenfassung (TL;DR)
Die AHV-Reform 21 hebt die lebenslange Witwenrente für Frauen ohne Kinder auf. Nur Personen mit minderjährigen oder invaliden Kindern behalten einen Anspruch auf eine dauerhafte Rente. Personen, die vor 1970 geboren wurden oder vor 2024 geheiratet haben, profitieren von Übergangsbestimmungen. Das Konkubinat bleibt ohne Schutz, was die Säule 3a unerlässlich macht, um seinen Partner abzusichern.
📚 Inhaltsverzeichnis
- Die AHV-Reform 21: Was ändert sich konkret?
- Das Ende der lebenslangen Witwenrente: Was wegfällt
- Die neuen Regeln für Hinterlassenenrenten
- Die Übergangsbestimmungen: Wer ist geschützt?
- Berechnung und Betrag der Witwenrente im Jahr 2025
- Konkubinat und Partnerschaft: das Fehlen von Schutz
- Was tun im Todesfall Ihres Ehepartners?
- Witwenrente und andere Leistungen: Was ist kumulierbar?
- Vorausplanen und planen: die Bedeutung der Vorsorge
Die AHV-Reform 21: Was ändert sich konkret?
Die AHV-Reform 21 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Sie verändert das schweizerische System der Hinterlassenenrenten grundlegend. Das Hauptziel: die AHV an die heutigen sozialen Realitäten anzupassen und ihre langfristige Finanzierung zu sichern.
Zwei wesentliche Änderungen betreffen Witwen und Witwer. Erstens wird das Referenzalter der Frauen schrittweise auf 65 Jahre angehoben und damit jenem der Männer angeglichen. Zweitens, und das ist der entscheidende Punkt, werden die Regeln für die Zusprechung der Witwenrenten vollständig überarbeitet.
Witwen ohne Kinder unter 55 Jahren erhalten keine lebenslange Rente mehr. Diese Massnahme zielt darauf ab, ein System zu modernisieren, das in den 1940er-Jahren geschaffen wurde, als Frauen nach der Heirat selten erwerbstätig waren. Heute sind die meisten Frauen berufstätig und können für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen.
Das Ende der lebenslangen Witwenrente: Was wegfällt
Bis 2023 erhielt jede Witwe, die mindestens fünf Jahre verheiratet war, eine lebenslange Rente, auch ohne Kinder. Diese Regel stammte aus dem Jahr 1948, einer Zeit, in der Frauen finanziell von ihrem Ehemann abhängig waren.
Die alten Bedingungen waren einfach: zum Zeitpunkt des Todes verheiratet sein und fünf Ehejahre erreicht haben. Das Alter der Witwe spielte keine Rolle. Eine 30-jährige Frau ohne Kinder erhielt diese Rente bis zu ihrer eigenen Pensionierung und anschliessend ihre AHV-Rente.
Dieses System schuf eine erhebliche Ungleichheit: Witwer hatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder keinen Anspruch auf nichts. Die AHV-Reform 21 hebt dieses als veraltet betrachtete Privileg auf. Sie führt die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Witwenfall ein.
Die Änderung spiegelt die gesellschaftliche Entwicklung wider: finanzielle Autonomie der Frauen, berufliche Gleichstellung, Vielfalt der Lebenswege.
Die neuen Regeln für Hinterlassenenrenten
Seit 2024 sind die Kriterien für die Zusprechung von Hinterlassenenrenten vereinheitlicht und restriktiver. Das System unterscheidet nun klar zwischen zwei Situationen: mit oder ohne unterhaltsberechtigte Kinder.
Das Vorhandensein von Kindern bleibt das vorrangige Kriterium. Witwen und Witwer mit Kindern behalten einen soliden Schutz. Für die anderen wird das Alter entscheidend: Nur Personen ab 55 Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners behalten einen Rentenanspruch.
Jüngere Personen ohne Kinder erhalten eine zeitlich begrenzte Übergangsrente. Diese vorübergehende Hilfe ersetzt die frühere lebenslange Rente. Das Ziel: eine berufliche und finanzielle Neuorganisation ohne dauerhafte Abhängigkeit zu ermöglichen.
Wer hat noch Anspruch auf eine Hinterlassenenrente?
Drei Personengruppen behalten einen Anspruch auf die Witwenrente oder Witwerrente:
- Witwen und Witwer mit Kindern unter 18 Jahren: Rente wird bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes ausbezahlt (25 Jahre, wenn es in Ausbildung ist).
- Witwen und Witwer ab 55 Jahren zum Zeitpunkt des Todes: lebenslange Rente wird beibehalten, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
- Witwen und Witwer mit Kindern mit Behinderung: erweiterter Schutz je nach Invaliditätsgrad des Kindes.
Konkretes Beispiel: Marie, 52 Jahre, verliert ihren Ehemann im Jahr 2025. Ohne Kinder erhält sie nur eine Übergangsrente von 24 Monaten. Sophie, 56 Jahre in derselben Situation, erhält eine lebenslange Rente, da sie über 55 Jahre alt ist.
Die Übergangsrente: eine vorübergehende Lösung
Die Übergangsrente stellt die grosse Neuerung der AHV-Reform 21 dar. Sie richtet sich an Witwen und Witwer unter 55 Jahren ohne unterhaltsberechtigte Kinder.
Dauer: maximal 24 Monate ab dem Tod des Ehepartners. Die Auszahlung endet automatisch nach zwei Jahren, auch wenn die Person kein finanzielles Gleichgewicht wiedergefunden hat.
Betrag: identisch mit jenem einer klassischen Hinterlassenenrente, berechnet nach den Beitragsjahren des Verstorbenen. Er variiert im Jahr 2025 zwischen 948 CHF und 1'896 CHF pro Monat.
Bedingungen: mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein oder gemeinsame Kinder gehabt haben. Diese Rente soll die unmittelbare Anpassungsphase abdecken, nicht ein langfristiges Einkommen ersetzen. Sie unterstreicht die Bedeutung der Säule 3a und der persönlichen Vorsorge.
Die Übergangsbestimmungen: Wer ist geschützt?
Die Reform sieht Schutzmassnahmen für Personen vor, die auf das alte System gezählt haben. Diese Übergangsbestimmungen vermeiden abrupte Brüche und respektieren den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.
Zwei Kategorien profitieren von einem spezifischen Schutz: Personen, die vor 1970 geboren wurden, und solche, die bereits am 1. Januar 2024 verheiratet waren. Diese Massnahmen garantieren, dass niemand von einem Tag auf den anderen seine Ansprüche verliert.
Die Logik ist einfach: Je näher Sie der Pensionierung sind oder bereits zum Zeitpunkt der Reform in einer Ehe engagiert waren, desto umfassender ist Ihr Schutz. Die jüngeren Generationen hingegen müssen sich ab sofort an die neuen Regeln anpassen.
Schutz für Personen, die vor 1970 geboren wurden
Personen, die vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden, behalten ihre Ansprüche nach dem alten System. Konkret behält eine Witwe, die 1969 oder früher geboren wurde, ihren Anspruch auf eine lebenslange Rente, auch ohne Kinder und auch wenn sie beim Tod ihres Ehepartners unter 55 Jahre alt ist.
Dieser Schutz gilt nur, wenn der Tod nach dem 1. Januar 2024 eintritt und die Ehebedingungen erfüllt sind (mindestens fünf Jahre). Er betrifft sowohl Frauen als auch Männer.
Warum diese Ausnahme? Personen, die 2024 kurz vor der Pensionierung stehen, haben keine Zeit mehr, eine ausreichende alternative Vorsorge aufzubauen. Der Gesetzgeber wollte eine abrupte Prekarisierung dieser Generation vermeiden, die ihr ganzes Leben lang in Erwartung dieser Regeln Beiträge geleistet hat.
Situation von Paaren, die vor 2024 geheiratet haben
Wenn Sie bereits am 1. Januar 2024 verheiratet waren, hängt Ihre Situation von Ihrem Geburtsjahr ab, nicht vom Datum Ihrer Heirat. Das Heiratsdatum schützt nicht automatisch.
Praxisfall: Julie, geboren 1975, hat 2020 geheiratet. Ihr Ehemann stirbt 2025, sie ist 50 Jahre alt. Trotz ihrer Heirat vor der Reform erhält sie nur eine Übergangsrente von 24 Monaten, da sie nach 1970 geboren wurde.
Umgekehrt behält Christine, geboren 1968, geheiratet 2022, ihren Anspruch auf eine lebenslange Rente, wenn ihr Ehemann stirbt, da sie zur geschützten Generation gehört.
Diese Regel mag komplex erscheinen, beruht aber auf einem objektiven Kriterium: Das Geburtsjahr bestimmt Ihre Fähigkeit zur beruflichen Anpassung.
Berechnung und Betrag der Witwenrente im Jahr 2025
Der Betrag der Witwenrente AHV hängt von den Beitragsjahren und den Einkommen des Verstorbenen ab. Sie entspricht 80% der Altersrente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte.
Im Jahr 2025 variieren die Beträge zwischen:
- Minimum: 948 CHF pro Monat (minimale AHV-Rente × 80%)
- Maximum: 1'896 CHF pro Monat (maximale AHV-Rente × 80%)
Die Berechnung berücksichtigt drei Faktoren: die vollständigen Beitragsjahre (zwischen 20 und 65 Jahren), das durchschnittliche Jahreseinkommen und die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Eine Beitragslücke reduziert den Betrag proportional.
Die Renten werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Löhne und Preise indexiert. Die nächste Anpassung erfolgt 2026.
Konkubinat und Partnerschaft: das Fehlen von Schutz
Entscheidender Punkt, der oft übersehen wird: Konkubinatspartner haben keinerlei Anspruch auf Hinterlassenenrenten der AHV. Unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens, dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder oder der finanziellen Abhängigkeit. Ohne Ehe keine Rente.
Diese Regel gilt auch für eingetragene Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, obwohl einige Kantone spezifische Ergänzungsleistungen vorsehen. Aber auf Bundesebene der AHV eröffnet nur die Ehe Ansprüche.
Konkrete Konsequenz: Wenn Ihr Partner stirbt, erhalten Sie nichts von der AHV. Auch nach 20 Jahren Zusammenleben. Auch wenn Sie alles geteilt haben. Diese rechtliche Realität schafft eine erhebliche finanzielle Verwundbarkeit für unverheiratete Paare.
Die private Vorsorge wird daher unerlässlich, um seinen Partner zu schützen.
Wie schützt man seinen Partner ohne verheiratet zu sein?
Es gibt mehrere Lösungen, um das Fehlen des AHV-Schutzes im Konkubinat zu kompensieren:
Die Säule 3a mit Begünstigtenklausel: Bestimmen Sie Ihren Partner als Begünstigten. Achtung, der verfügbare Anteil ist begrenzt, wenn Sie pflichtteilsberechtigte Erben haben (Kinder, Eltern).
Die Lebensversicherung: Schliessen Sie eine Police zugunsten Ihres Konkubinatspartners ab. Die Prämien können in bestimmten Fällen steuerlich abgezogen werden.
Das Testament: Vermachen Sie einen Teil Ihres Vermögens innerhalb der Grenzen der verfügbaren Quote (in der Regel 25% mit Kindern).
Der Konkubinatsvertrag: schriftliches Dokument, das die Aufteilung der Güter und die gegenseitigen Verpflichtungen festlegt. Nützlich, aber im Todesfall begrenzt.
Diese Lösungen erfordern eine vorausschauende Planung. Konsultieren Sie einen Vorsorgeberater, um Ihre Strategie anzupassen.
Was tun im Todesfall Ihres Ehepartners?
Die Schritte müssen rasch nach dem Todesfall unternommen werden. Hier die konkreten Etappen:
1. Kontaktieren Sie Ihre AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen. Dies ist in der Regel jene des letzten Arbeitgebers des Verstorbenen oder die kantonale Kasse, wenn Ihr Ehepartner selbständig oder ohne Erwerbstätigkeit war.
2. Füllen Sie das Antragsformular aus, das auf der Website Ihrer Kasse oder in der Agentur erhältlich ist. Das Dokument trägt den Titel "Antrag auf Hinterlassenenrente".
3. Sammeln Sie die erforderlichen Dokumente: Todesschein, Heiratsurkunde, Familienbüchlein, Einkommensnachweise, Beitragsnachweise.
Die Rente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Todesfall. Die Zahlungen erfolgen rückwirkend, wenn Ihr Antrag fristgerecht eingereicht wird. Eine Verspätung kann zu einem Verlust der Ansprüche für die abgelaufenen Monate führen.
Witwenrente und andere Leistungen: Was ist kumulierbar?
Die Witwenrente kann mit anderen Einkommen und Leistungen kumuliert werden, aber es gelten bestimmte Regeln:
Ohne Einschränkung kumulierbar: Erwerbseinkommen (Lohn oder selbständige Erwerbstätigkeit), Säule 3a (Kapital oder Rente), Leistungen der Säule 2 (Pensionskasse), Waisenrente für Ihre Kinder.
Eigene AHV-Rente: Sie können nicht gleichzeitig Ihre eigene AHV-Altersrente und eine Hinterlassenenrente beziehen. Im Rentenalter erhalten Sie die höhere der beiden oder einen Betrag, der auf 150% der maximalen AHV-Rente begrenzt ist, wenn beide kumuliert werden.
Ergänzungsleistungen: zugänglich, wenn Ihre Gesamteinkommen unter einer bestimmten Schwelle bleiben. Das Splitting der Einkommen (Aufteilung der Einkommen des Paares während der Ehe) wird automatisch angewendet, um Ihre zukünftige AHV-Rente zu optimieren.
Vorausplanen und planen: die Bedeutung der Vorsorge
Die AHV-Reform 21 macht die persönliche Vorsorge wichtiger denn je. Verlassen Sie sich nicht ausschliesslich auf die Hinterlassenenrenten, besonders wenn Sie jung sind oder keine Kinder haben.
Überprüfen Sie Ihre persönliche Situation: Fordern Sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei Ihrer AHV-Kasse an. Dieses kostenlose Dokument zeigt Ihre Beitragsjahre und allfällige Lücken an. Schliessen Sie diese Lücken vor dem 65. Lebensjahr, um Ihre Ansprüche zu maximieren.
Stärken Sie Ihre 2. und 3. Säule: Leisten Sie regelmässig Beiträge, bestimmen Sie Ihre Begünstigten klar, überprüfen Sie Ihre Strategie bei jeder Situationsänderung (Heirat, Geburt, Scheidung).
Konsultieren Sie einen Spezialisten: Ein Vorsorgeberater kann verschiedene Szenarien simulieren und Ihnen helfen, Ihren Schutz zu optimieren. Im Todesfall eines Angehörigen ermöglicht es, eine Todesanzeige zu publizieren, Ihr Umfeld rasch über die zu befolgenden Schritte zu informieren.
Die AHV-Reform 21 markiert einen bedeutenden Wendepunkt für die Hinterlassenenrenten in der Schweiz. Die lebenslange Witwenrente verschwindet schrittweise und wird durch eine zeitlich begrenzte Übergangsrente ersetzt. Wenn Sie vor 1970 geboren wurden oder vor 2024 geheiratet haben, profitieren Sie von Übergangsbestimmungen, die Ihre erworbenen Rechte bewahren. Für die anderen wird der soziale Schutz im Todesfall des Ehepartners deutlich eingeschränkter.
Diese Entwicklung unterstreicht die Bedeutung der Vorausplanung und der individuellen Vorsorge. Das Konkubinat und die eingetragene Partnerschaft eröffnen nach wie vor keinen Anspruch auf eine AHV-Rente, was die private Vorsorge umso wichtiger macht, um Ihren Partner zu schützen.
Angesichts eines Todesfalls können die administrativen Schritte komplex erscheinen. Wolky begleitet Sie in diesen schwierigen Momenten, indem es Ihnen ermöglicht, eine Todesanzeige online zu publizieren, rasch und würdevoll, während gleichzeitig ein Gedenkraum geschaffen wird, der für Ihre Angehörigen zugänglich ist, wo immer sie sich befinden.


